Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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sondern auch von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln absehen (BayObLG a.a.O.).

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      Eine Verständigung über die Rechtsfolgen gem. § 2 JGG, § 257c StPO ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 165, 169 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 257c Rn. 7; Zieger Rn. 208 ff.; Graf-Eschelbach StPO § 257c Rn. 7 jew. m.w.N.). Dieser vor Inkrafttreten des § 257c StPO vom BGH vorausgesetzten und akzeptierten Rechtslage hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er trotz bestehender Bedenken im Hinblick auf den Erziehungsgedanken ausdrücklich davon abgesehen hat, die Anwendung des § 257c StPO für das Jugendstrafrecht auszuschließen (amtl. Begr. BT-Drucks. 16/11736 S. 10). Ebenso wenig allerdings, wie die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende (§ 105) Gegenstand eines „Deals“ sein können (BGH NStZ 2001, 555 m. Anm. Eisenberg; Graf-Eschelbach StPO, § 257c Rn. 7; Zieger Rn. 210; insoweit offenbar a.A. für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des § 257c StPO Meyer-Goßner/Schmitt § 257c Rn. 7), dürfen andere Gesichtspunkte, die nach den Vorschriften des JGG und dessen Grundgedanken zwingende Voraussetzung für Art und Höhe einer jugendstrafrechtlichen Rechtsfolge sind, nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung gemacht werden (eingehend dazu Nowak JR 2010, 248 ff.). Dazu gehören insbesondere die Feststellung des Erziehungsbedarfs und der Grundlagen für die erzieherisch zutreffende Art und ggf. Dauer der Rechtsfolge.

      27

      Da Erziehungsbedarf und Erziehungsfähigkeit nicht verhandelbar sind, kommen für die Anwendung von § 257c StPO als geeignete Fälle somit von vorne herein nur Rechtsfolgen in Betracht, die auch die Strafzwecke der Sühne und Vergeltung in sich tragen (a.A. insoweit Nowak JR 2010, 248 ff.), weil ein kooperatives Verhalten des Angeklagten sich nur darauf auswirken kann. Der vom Grundgedanken der Erziehung her bestehenden grundsätzlichen Problematik (vgl. BGH NStZ 2001, 555, 556) bei der Zusage von Ober- und Untergrenzen einer Jugendstrafe (§ 257c Abs. 3 S. 2 StPO) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass sich ein Geständnis und ein kooperatives Verhalten des Angeklagten im Prozess zwar nicht ausschlaggebend auf das Erziehungsbedürfnis, wohl aber auf das ebenfalls zu berücksichtigende Erfordernis der Ahndung (s. Rn. 8, 11 ff.) auswirken kann. Vor diesem Hintergrund kann dem jugendlichen Angeklagten eine verfahrensbeendigende Verständigung schon deshalb nicht verwehrt werden, weil er sonst schlechter behandelt würde als ein Erwachsener (Eisenberg NStZ 2001, 556, 557; Nowak JR 2010, 248 ff., 254; in diesem Sinne auch Zieger Rn. 208 ff., 210 f.). Dies lässt sich auch durch einen wie auch immer definierten Erziehungsgedanken nicht rechtfertigen.

      28

      Ordnet ein Spezialgesetz eine typischerweise nur für Jugendliche geltende Ahndungsform (etwa Zuchtmittel) an, so geht diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsfolgensystematik des § 5 vor (LG Würzburg RdJ 1962, 42; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 6).

      Kommentierung

      I.Allgemeines1

      II.Ausdrücklich ausgeschlossene Nebenfolgen2

      III.Ausschluss sonstiger Nebenfolgen3

      IV.Zulässige Nebenfolgen4

      1

      Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen der Richter Jugendrecht anwendet, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112) und auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 6 scheidet bestimmte Nebenfolgen aus den im JGG grundsätzlich auch neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zulässigen (§ 8 Abs. 3) Nebenstrafen und -folgen aus. Wird bei Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht angewendet, so unterliegt die Anordnung von Nebenfolgen grundsätzlich keinen Beschränkungen; der Richter kann indessen anordnen, dass die Nebenfolgen des § 45 Abs. 1 StGB nicht eintreten (§ 106 Abs. 2).

      2

      Auf den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes darf nicht erkannt werden (§ 6 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2, Abs. 5 StGB). Gemäß § 6 Abs. 2 treten diese Folgen auch dann nicht ein, wenn sie nach allgemeinem Strafrecht kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 1 StGB) eintreten würden. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 darf die Bekanntgabe der Verurteilung – gemeint sind die Fälle der §§ 165, 200 StGB, Art. 310 EGStGB) – nicht erfolgen.

      3

      Die Regelung in § 6 ist abschließend. Ein darüber hinaus gehender Ausschluss von Nebenfolgen

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