Politische Justiz. Otto Kirchheimer
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38 Vergleiche Pierre Achille Papadatos: Le Délit politique. Contribution à l’étude des crimes contre l’État, jur. Diss., Genf, 1954, Kapitel III, S. 142-166, wo die neuere Staatsschutzgesetzgebung vor allem der Schweiz und Griechenlands ausführlich behandelt wird.
39 Die jüngste französische Ad-hoc-Gesetzgebung, die erweiternde Auslegung alt vertrauter Begriffe (zum Beispiel Gefährdung der Gebietsintegrität) und ihr mehrdeutiger Gebrauch in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis werden neuerdings in einem instruktiven vergleichenden Handbuch der staatsbürgerlichen Freiheiten durchleuchtet, dessen Material sich auf Frankreich, die Vereinigten Staaten und die Bundesrepublik Deutschland erstreckt: Frede Castberg: Freedom of Speech in the West, A Comparative Study of Public Law in France, the United States and Germany, New York, 1960.
40 Näheres darüber weiter unten in Kapitel V.
41 Einer scharfen, aber erfolglosen Kritik wurde diese Praxis vom Hamburger Straf rechtslehrer Moritz Liepmann: Kommunistenprozesse. Ein Rechtsgutachten, München, 1928, unterzogen.
42 Siehe weiter unten Kapitel IV.
43 Über die Ansichten, die im 19. Jahrhundert als klassisch galten, siehe Joseph Ortolan: Eléments de Droit pénal, 5. Auflage, Neubearbeitung von Albert Desjardins, Band 1, Paris, 1886, Teil 2, Titel III, Kapitel II, Nrn. 707 ff., S. 308 ff.
44 Über einschlägige Probleme siehe weiter unten Kapitel VI, Abschnitt 4.
45 Diesen Wandel beschreibt Marc Ancel: »Le crime politique et le droit pénal du XXe siècle«, in: Revue d’Histoire Politique et Constitutionelle, Jahrgang 2, S. 87-104 (Nr. 1, Januar/März 1938).
46 Vergleiche die vorsichtige Kritik von Garçon: Code pénal …, (siehe oben Anmerkung 37), Band I, Buch III, »Généralités«, Nr. 163, S. 265. Erst in der Verordnung vom 4. Juni 1960, Art. 18 und 19, ist die Unterscheidung zwischen der détention genannten politischen und der réclusion genannten kriminellen Haftstrafe wiederhergestellt worden. Wie es in der Praxis mit der politischen Haft aussieht, kann man an einer Unterredung des Le Monde-Gerichtsberichterstatters Jean-Marc Théolleyre mit Justizminister Foyer entnehmen: »Une déclaration au Monde de M. Jean Foyer sur les condition de détention des ›activistes‹«, in: Le Monde, Jahrgang 19, Nr. 5508, 3. Oktober 1962, S. 4, Sp. 1-3.
47 Bei der Bundestagsberatung der neuen Gesetzgebung gegen politische Gegner (Strafrechtsänderungsgesetz) wurde das Problem von einem Redner wenigstens berührt: Hans Ewers (DP) in: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, Stenographische Berichte, Band 8, S. 6481 (160. Sitzung vom 11. Juli 1951). Da heißt es: »Der reine Überzeugungstäter ist kein gemeiner Verbrecher, er mag ganz rechts oder links stehen. Hat er aus reiner Überzeugung gehandelt, so ist ihm mit Mitteln eines kriminalen Strafvollzugs nicht beizukommen …« Einen Widerhall gab es im Bundestag nicht. Seitdem haben allerdings Rechtsanwälte, die sich der Opfer der neuen Politik annehmen, ihre Stimmen erhoben: Gustav W. Heinemann und Diether Posser: »Kritische Bemerkungen zum politischen Strafrecht in der Bundesrepublik«, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jahrgang 12, S. 121-127 (Heft 4, 23. Januar 1959), üben Kritik sowohl an der Gesetzgebung als auch an der Rechtsprechung.
48 Bei der zweiten Lesung des (ersten) Strafrechtsänderungsgesetzes wurde das im Bun destagsplenum sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, insbesondere von einem der Be richterstatter des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, dem CDU-Abgeordneten Prof. Dr. Eduard Wahl; siehe Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, Stenographische Berichte, Band 8, S. 6504 (158. Sitzung vom 9. Juli 1951).
49 Siehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. August 1954, StE 68/52 und 11/54, in {Bundesanwalt Dr. Walter Wagner (Hg.):} Hochverrat und Staatsgefährdung. Urteile des Bundesgerichtshofes, {Band I,} Karlsruhe, 1957, S. 19-73.
50 Ebda., S. 55 ff., 66.
51 Besonderen Schutz für politisch exponierte Personen gewähren in Deutschland der 1951 eingeführte § 187a des Strafgesetzbuches und in Frankreich Art. 26-35 der Verordnung vom 6. Mai 1944; Art. 35c schließt jedoch den Wahrheitsbeweis aus, wenn die behauptete Tatsache das Privatleben der beleidigten Person betrifft oder sich auf Vorgänge bezieht, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Der letzte Teil der Bestimmung beschwört unzählige Auslegungsschwierigkeiten herauf. Siehe Journal Offciel de la République Française, Jahrgang 76, Seite 402 f. (Nr. 42, 20. Mai 1944).
52 Vergleiche § 93 des deutschen Strafgesetzbuches in der Fassung von 1953. Nach dieser Strafvorschrift verurteilte der Bundesgerichtshof einen parteipolitisch nicht organisierten früheren Nationalsozialisten, der 1953 - 1956 Broschüren zur Verteidigung und Verherrlichung der nationalsozialistischen Politik, vor allem auch ihrer antisemitischen Grundhaltung, verfasst und vertrieben hatte. Das Urteil lautete auf zwei Jahre Gefängnis wegen Herstellung und Verbreitung staatsgefährdender Schriften; siehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1957, 1 StE 6/57, in {Bundesanwalt Dr. Walter Wagner (Hg.):} Hochverrat und Staatsgefährdung. Urteile des Bundesgerichtshofes, Band II, Karlsruhe, 1958, S. 159-185. In einem stabilen verfassungsmäßigen Regime wäre man geneigt, solche Auslassungen und Publikationen, namentlich wenn sie von isolierten Einzelpersonen ausgehen, als den Preis anzusehen, den man bedauerlicherweise für die Freiheit der Meinungsäußerung zu zahlen hätte. Die deutsche Empfindlichkeit gegenüber mündlichen und schriftlichen Äußerungen extrem antisemitischer Natur, besonders wenn sie die Untaten des Hitler-Regimes preisen, ist die Folge der jüngsten geschichtlichen Erfahrung; ihr entspringt die gegenwärtig fast einhellige Entschlossenheit, jeden Wiederholungsversuch mit allen Mitteln zu verhindern.
53 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, Stenographische Berichte, Band 35, S. 10910-10920 (191. Sitzung vom 7. Februar 1957).
54 Siehe den Wortlaut des Einstellungsbeschlusses des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Frankfurt vom 20. Mai 1959: »Vom Recht auf eigene Überzeugung«, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, D-Ausg., Nr. 120 vom 27. Mai 1959, S. 9, Sp. 1-4.